Forderungseinzug in Griechenland
über den Rechtsweg
A.
Erhalt einer vollstreckbaren Ausfertigung
1.
Zahlungsbefehl
Für Geldforderungen, die schriftlich (d. h.
unterschrieben vom Schuldner) und nicht von einer Bedingung oder Gegenleistung
abhängig sind, kann man den Erlaß eines Zahlungsbefehls (Mahnbescheids)
beantragen. Eine entsprechende vollstreckbare Ausfertigung erhält man in ca. 1
Monat. Diese Ausfertigung muß innerhalb von zwei Monaten nach Erlaß dem
Schuldner zugestellt werden, sonst der Zahlungsbefehl ist nichtig.
Der Schuldner kann gegen diesen Zahlungsbefehl
einen Widerspruch einreichen und die Aussetzung der Vollstreckbarkeit
beantragen.
a.
Wertpapiere
Zahlungsbefehle werden meistens an Hand von
Wertpapieren (Wechsel, Solawechsel, Schecks) beantragt. Im internationalen
Verkehr ist bei Wechseln und Solawechseln auf die richtige rechtsmäßige Zahlung
der erforderliche Stempelsteuer (0,6% des eingegebenen Wertes) zu achten.
aa.
Wechsel - und Solawechsel -, welche in
Griechenland ausgestellt sind, sind auf spezielle Vordrucke, welche einen Betrag
von Stempelsteuer tragen, auszustellen. Falls die zu zahlenden Stempelsteuer
höher sind, sind diese innerhalb von 5 Tagen nach Ausstellung zu zahlen.
bb. Sind die Wechsel im Ausland ausgestellt, so
fängt die Frist der Zahlung der Stempelsteuer am Tag des Akzepts des Wechsels
an.
Werden diese unter aa und bb erwähnten Bedingungen nicht eingehalten sind, ist
der Wechsel als solcher nichtig. Durch Zahlung von Stempelsteuer von 2,4% (falls
man beweisen kann, daß diese Handelsgeschäfte betreffen), oder sonst 3,6% +
Strafe wegen verspäteter Zahlung, sind die sonst nichtigen Wechsel als
Schuldscheine anzusehen, mit denen man einen Zahlungsbefehl erwirken kann.
b.
Promissory
Letter
Einen Zahlungsbefehl kann man auch an Hand eines
Schuldscheins (promissory letter) erwirken. Für solche Schuldscheine, die
ersichtlich den Kauf von Waren betreffen, sind keine Stempelsteuer zu zahlen.
c.
Rechnungen
Falls die Forderung nicht anders schriftlich
dokumentiert ist, kann mann in Griechenland einen Zahlungsbefehl erwirken, falls
der Schuldner auf den Lieferschein, der im Binnenverkehr auch eine Rechnung ist,
den Erhalt der Ware, durch seine Unterschrift und den Stempel der Firma,
bestätigt.
Da im internationalen Handelsverkehr der
Frachtführer, der die Ware liefert, über keine Rechnung verfügt, könnten wir
einen Zahlungsbefehl beantragen, wenn der CMR Frachtbrief vom Empfänger bei der
Lieferung der Ware unterschrieben und mit seinem Stempel versehen ist. Im CMR
Frachtbrief sollte aber die entsprechende Rechnung erwähnt sein.
2. Ordentliche Klage
Falls man keinen Zahlungsbefehl erwirken kann,
muß man eine ordentliche Klage einreichen.
Nach griechischer ZPO sind alle Daten, die
unseren Anspruch begründen einzeln auszuführen. Es genügt nicht auf die
Rechnungen zu verweisen. So sind bei einer Klage aus Kaufvertrag alle Daten zu
erwähnen (Beschreibung der Ware, Preis etc). Falls wir über keine schriftliche
Dokumente bezüglich den Abschluß des Vertrages verfügen (z.B. Bestellung),
müssen wir bei der Verhandlung die Begründung des Anspruchs entweder über Zeugen
oder über eidesstaatliche Versicherungen beweisen.
Fordert man mehr als Euro 80.000 wird die
Klage von einer Kammer des Landgerichts, welche aus 3 Mitgliedern besteht,
verhandelt. Beim Streitwert unter den o.a. Betrag wird die Klage vor dem
Einzelrichter verhandelt.
a. Verfahren
Das ordentliche Verfahren ist nach griechischer
ZPO im Grunde schriftlich. Mit den 20 Tagen vor der Verhandlung einzureichenden
Schriftsätzen haben die Parteien alle Dokumente, die sie zum Beweis ihrer
Behauptungen gebrauchen, einzureichen und der Beklagte ist verpflichtet, alle
Einreden detailliert vorzutragen. In einer Frist von acht Arbeitstagen nach der
Verhandlung können die Parteien ihre Erwiderung schriftlich einreichen, wobei
der Kläger auf eventuelle Einreden des Beklagten seine eventuelle Gegeneinreden
vorzutragen hat.
aa. Verfahren vor dem Einzelrichter
Die Verhandlung vor dem Einzelrichter ist
schriftlich und bei der Verhandlung erfolgt auch die Beweisaufnahme. Jede Partei
bringt selbst ihre Zeugen mit. In den Praxis wird ein Zeuge von jeder Partei
vernommen. In diesem Verfahren sind als Beweismittel auch eidesstattliche
Versicherungen zulässig, die vor einem Notar vor der Verhandlung aufgenommen
werden. Die Gegenpartei ist bei dieser eidesstattlichen Vernehmung (8 Tage
davor, falls die Vernehmung im Ausland erfolgt) zu laden.
Das negative bei einer Vernehmung im Ausland
ist, daß man die Argumente und eventuelle Einreden der Gegenpartei noch nicht
kennt, um unseren Zeugen zu bitten, auch dazu Stellung zu nehmen. In solchen
Fällen kann man beim Einzelrichter den Antrag stellen, einen Beweisbeschluß zu
erlassen. Der Richter ist nicht verpflichtet diesem Antrag stattzugeben. Dieses
Verfahren hilft aber nicht, falls wir aus diesem Grunde keine Gegeneinrede
einreichen konnten, denn diese darf nicht später vorgetragen werden.
Das Urteil ergeht erfahrungsgemäß 2-4 Monate
nach der Verhandlung. Es wird kein Verkündungstermin angegeben.
bb. Verfahren vor dem Landgericht, bestehend aus
3 Richtern
Bevor die Klage verhandelt
wird, müssen die Parteien versuchen, den Streit außergerichtlich zu vergleichen.
Dazu muß der Kläger die andere Partei zu einem Vergleichstermin laden. Falls
dieses Verfahren erfolglos abläuft, dann ist ein Protokoll vom Richter
auffgefasst und die Verhandlung der Klage findet statt (wie oben unter aa).
Im übrigen erfolgt die
Verhandlung wie oben, unter 2 aa.
B. Vollstreckung
An Hand der vollstreckbaren Ausfertigung kann
man anschließend das Vermögen des Schuldners pfänden und zwangsversteigern.
Falls das Vermögen, welches der Gerichtsvollzieher pfänden konnte, nicht
ausreicht, kann man den Offenbarungseid beantragen.
C. Kosten
Bei Einreichung des Antrags auf Erteilung
eines Zahlungsbefehls, bzw. bei der Verhandlung einer Klage ist vom Kläger an
die Gerichtskasse der Betrag von insgesamt 0,7% der geforderten Summe zu zahlen.
Die sonstigen Kosten für den Zahlungsbefehl
betragen ca. Euro 25 und bei der Klage bis einschließlich Verhandlung ca. Euro
70. Dazu kommen noch eventuelle Übersetzungskosten.
Für den Erhalt einer vollstreckbaren
Ausfertigung sind in Handelssachen im Grunde 2,4% der Gesamtforderung zu zahlen.
Nach griechischer ZPO hat im Grunde die
obliegende Partei die Kosten des Prozesses zu tragen.
D. Andere Mittel, um die Begleichung der
Forderung zu erreichen.
a.
Persönliche
Haft des Schuldners.
Die griechische ZPO sieht die Möglichkeit der
persönlichen Haft des Schuldners für Schulden aus unerlaubter Handlung oder von
Kaufläuten für Schulden aus ihrem Handel.
Für die persönliche Haft ist ein entsprechendes
rechtskräftiges Urteil erforderlich. Das Gericht kann eine Haft bis zu einem
Jahr anordnen. Die Kosten der Haft trägt der Gläubiger, und sie sind nicht dem
Schuldner umzuwälzen.
b.
Konkursantrag
Nach griechischer Konkursordnung kann der
Konkurs nur gegen Kaufläuten, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, eröffnet
werden.
Der Schuldner versucht meistens mit allen
Mitteln die Eröffnung des Konkursverfahrens zu vermeiden. Aus diesem Grund, in
Fällen, in denen man nichts zu pfänden gefunden hat, wird oft ein Konkursantrag
gestellt; um den Schuldner zu zwingen mindestens einen Teilbetrag zu zahlen, was
nicht selten Erfolg hat.
c.
Die Aushändigung eines Schecks als Sicherheit.
Nach griechischem Recht ist die Ausstellung
eines ungedeckten Schecks eine strafbare Handlung. Die Strafverfolgung erfolgt
auf Antrag und nicht mehr vom Amts wegen.
Sehr oft kommt mit dem Schuldner in
Verhandlungen über den Zeitplan der Zahlung seiner Schuld in Raten. Dabei
bestehen wir, daß der Schuldner als Sicherheit für die Zahlung der vereinbarten
Raten einen Scheck ausstellt, was ihn oft zur Einhaltung seines Versprechens
führt; sonst läuft er die Gefahr einer Bestrafung.