Forderungseinzug

Themis, Göttin des Rechts, übergibt Aigeas, König von Athen, das Zepter des Rechts.

Home
Leistungen
Gebühren und Kosten
Kontakt
Wir über uns

Forderungseinzug in Griechenland
über den Rechtsweg

  

A. Erhalt  einer vollstreckbaren Ausfertigung

 1.  Zahlungsbefehl

 Für Geldforderungen, die schriftlich (d. h. unterschrieben vom Schuldner) und nicht von einer Bedingung oder Gegenleistung abhängig sind, kann man den Erlaß eines Zahlungsbefehls (Mahnbescheids) beantragen. Eine entsprechende vollstreckbare Ausfertigung erhält man in ca. 1 Monat. Diese Ausfertigung muß innerhalb von zwei Monaten nach Erlaß dem Schuldner zugestellt werden, sonst der Zahlungsbefehl ist nichtig.

 Der Schuldner kann gegen diesen Zahlungsbefehl einen Widerspruch einreichen und die Aussetzung der Vollstreckbarkeit beantragen.

 a.  Wertpapiere

 Zahlungsbefehle werden meistens an Hand von Wertpapieren (Wechsel, Solawechsel, Schecks) beantragt. Im internationalen Verkehr ist bei Wechseln und Solawechseln auf die richtige rechtsmäßige Zahlung der erforderliche Stempelsteuer (0,6% des eingegebenen Wertes) zu achten.

 aa. Wechsel - und Solawechsel -, welche in Griechenland ausgestellt sind, sind auf spezielle Vordrucke, welche einen Betrag von Stempelsteuer tragen, auszustellen. Falls die zu zahlenden Stempelsteuer höher sind, sind diese innerhalb von 5 Tagen nach Ausstellung zu zahlen.

 bb. Sind die Wechsel im Ausland ausgestellt, so fängt die Frist der Zahlung der Stempelsteuer am Tag des Akzepts des Wechsels an.

 Werden diese unter aa und bb erwähnten Bedingungen nicht eingehalten sind, ist der Wechsel als solcher nichtig. Durch Zahlung von Stempelsteuer von 2,4% (falls man beweisen kann, daß diese Handelsgeschäfte betreffen), oder sonst 3,6% + Strafe wegen verspäteter Zahlung, sind die sonst nichtigen Wechsel als Schuldscheine anzusehen, mit denen man einen Zahlungsbefehl erwirken kann.

b.  Promissory Letter

 Einen Zahlungsbefehl kann man auch an Hand eines Schuldscheins (promissory letter) erwirken. Für solche Schuldscheine, die ersichtlich den Kauf von Waren betreffen, sind keine Stempelsteuer zu zahlen.

 c.   Rechnungen

 Falls die Forderung nicht anders schriftlich dokumentiert ist, kann mann in Griechenland einen Zahlungsbefehl erwirken, falls der Schuldner auf den Lieferschein, der im Binnenverkehr auch eine Rechnung ist, den Erhalt der Ware, durch seine Unterschrift und den Stempel der Firma, bestätigt.

 Da im internationalen Handelsverkehr der Frachtführer, der die Ware liefert, über keine Rechnung verfügt, könnten wir einen Zahlungsbefehl beantragen, wenn der CMR Frachtbrief vom Empfänger bei der Lieferung der Ware unterschrieben und mit seinem Stempel versehen ist. Im CMR Frachtbrief sollte aber die entsprechende Rechnung erwähnt sein.

 2. Ordentliche Klage

 Falls man keinen Zahlungsbefehl erwirken kann, muß man eine ordentliche Klage einreichen.

 Nach griechischer ZPO sind alle Daten, die unseren Anspruch begründen einzeln auszuführen. Es genügt nicht auf die Rechnungen zu verweisen. So sind bei einer Klage aus Kaufvertrag alle Daten zu erwähnen (Beschreibung der Ware, Preis etc). Falls wir über keine schriftliche Dokumente bezüglich den Abschluß des Vertrages verfügen (z.B. Bestellung), müssen wir bei der Verhandlung die Begründung des Anspruchs entweder über Zeugen oder über eidesstaatliche Versicherungen beweisen.

 Fordert man mehr als Euro 80.000 wird die Klage von einer Kammer des Landgerichts, welche aus 3 Mitgliedern besteht, verhandelt. Beim Streitwert unter den o.a. Betrag wird die Klage vor dem Einzelrichter verhandelt.

 a. Verfahren

 Das ordentliche Verfahren ist nach griechischer ZPO im Grunde schriftlich. Mit den 20 Tagen vor der Verhandlung einzureichenden Schriftsätzen haben die Parteien alle Dokumente, die sie zum Beweis ihrer Behauptungen gebrauchen, einzureichen und der Beklagte ist verpflichtet, alle Einreden detailliert vorzutragen. In einer Frist von acht Arbeitstagen nach der Verhandlung können die Parteien ihre Erwiderung schriftlich einreichen, wobei der Kläger auf eventuelle Einreden des Beklagten seine eventuelle Gegeneinreden vorzutragen hat.

 aa. Verfahren vor dem Einzelrichter

 Die Verhandlung vor dem Einzelrichter ist schriftlich und bei der Verhandlung erfolgt auch die Beweisaufnahme. Jede Partei bringt selbst ihre Zeugen mit. In den Praxis wird ein Zeuge von jeder Partei vernommen. In diesem Verfahren sind als Beweismittel auch eidesstattliche Versicherungen zulässig, die vor einem Notar vor der Verhandlung aufgenommen werden. Die Gegenpartei ist bei dieser eidesstattlichen Vernehmung (8 Tage davor, falls die Vernehmung im Ausland erfolgt) zu laden.

 Das negative bei einer Vernehmung im Ausland ist, daß man die Argumente und eventuelle Einreden der Gegenpartei noch nicht kennt, um unseren Zeugen zu bitten, auch dazu Stellung zu nehmen. In solchen Fällen kann man beim Einzelrichter den Antrag stellen, einen Beweisbeschluß zu erlassen. Der Richter ist nicht verpflichtet diesem Antrag stattzugeben. Dieses Verfahren hilft aber nicht, falls wir aus diesem Grunde keine Gegeneinrede einreichen konnten, denn diese darf nicht später vorgetragen werden.

 Das Urteil ergeht erfahrungsgemäß 2-4 Monate nach der Verhandlung. Es wird kein Verkündungstermin angegeben.

 bb. Verfahren vor dem Landgericht, bestehend aus 3 Richtern

 Bevor die Klage verhandelt wird, müssen die Parteien versuchen, den Streit außergerichtlich zu vergleichen. Dazu muß der Kläger die andere Partei zu einem Vergleichstermin laden. Falls dieses Verfahren erfolglos abläuft, dann ist ein Protokoll vom Richter auffgefasst und die Verhandlung der Klage findet statt (wie oben unter aa).

 Im übrigen erfolgt die Verhandlung wie oben, unter 2 aa.

 B. Vollstreckung

 An Hand der vollstreckbaren Ausfertigung kann man anschließend das Vermögen des Schuldners pfänden und zwangsversteigern. Falls das Vermögen, welches der Gerichtsvollzieher pfänden konnte, nicht ausreicht, kann man den Offenbarungseid beantragen.

 C.  Kosten

Bei Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Zahlungsbefehls, bzw. bei der Verhandlung einer Klage ist vom Kläger an die Gerichtskasse der Betrag von insgesamt 0,7% der geforderten Summe zu zahlen.

 Die sonstigen Kosten für den Zahlungsbefehl betragen ca. Euro 25 und bei der Klage bis einschließlich Verhandlung ca. Euro 70. Dazu kommen noch eventuelle Übersetzungskosten.

 Für den Erhalt einer vollstreckbaren Ausfertigung sind in Handelssachen im Grunde 2,4% der Gesamtforderung zu zahlen.

 Nach griechischer ZPO hat im Grunde die obliegende Partei die Kosten des Prozesses zu tragen.

 D. Andere Mittel, um die Begleichung der Forderung zu erreichen.

 a.  Persönliche Haft des Schuldners.

 Die griechische ZPO sieht die Möglichkeit der persönlichen Haft des Schuldners für Schulden aus unerlaubter Handlung oder von Kaufläuten für Schulden aus ihrem Handel.

 Für die persönliche Haft ist ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil erforderlich. Das Gericht kann eine Haft bis zu einem Jahr anordnen. Die Kosten der Haft trägt der Gläubiger, und sie sind nicht dem Schuldner umzuwälzen.

 b.  Konkursantrag

 Nach griechischer Konkursordnung kann der Konkurs nur gegen Kaufläuten, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, eröffnet werden.

 Der Schuldner versucht meistens mit allen Mitteln die Eröffnung des Konkursverfahrens zu vermeiden. Aus diesem Grund, in Fällen, in denen man nichts zu pfänden gefunden hat, wird oft ein Konkursantrag gestellt; um den Schuldner zu zwingen mindestens einen Teilbetrag zu zahlen, was nicht selten Erfolg hat.

c.   Die Aushändigung eines Schecks als Sicherheit.

 Nach griechischem Recht ist die Ausstellung eines ungedeckten Schecks eine strafbare Handlung. Die Strafverfolgung erfolgt auf Antrag und nicht mehr vom Amts wegen.

 Sehr oft kommt mit dem Schuldner in Verhandlungen über den Zeitplan der Zahlung seiner Schuld in Raten. Dabei bestehen wir, daß der Schuldner als Sicherheit für die Zahlung der vereinbarten Raten einen Scheck ausstellt, was ihn oft zur Einhaltung seines Versprechens führt; sonst läuft er die Gefahr einer Bestrafung.

 

Member of

 

Partner for Greece of
 

Creditreform (UK) Limited
 

 

Fragen oder Anregungen? Sende eine email zum Webmaster-->